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Finanzordnung des SV St. Gangloff 1990 e.V.


§ 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  2. Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Finanzzu- und -abflüsse umfassen.
  2. Der Haushaltsplanentwurf ist letzten Quartal des Vorjahres zu erstellen und den Mitgliedern mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung, die über den Entwurf beschließt, vorzulegen.
  3. DieDer Schatzmeister überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
  4. Der Haushaltsplan ist nach folgender Gliederung aufzustellen:
    A. Einnahmen
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden
    3. Zuschüsse
    4. Einnahmen der Vermögensverwaltung
    5. Einnahmen des Zweckbetriebs (zum Beispiel sportliche Veranstaltungen)
    6. Einnahme wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Verkauf von Speisen und Getränken)
    7. Sonstige Einnahmen
    B. Ausgaben
    1. Personalkosten
    2. Sachkosten
      - Energiekosten
      - Büro- und Verwaltungskosten
      - Gebühren und Beiträge
      - Werbekosten ...
    3. Kosten des Zweckbetriebes
    4. Kosten geselliger Veranstaltungen
    5. Anschaffung von Anlagevermögen
    6. Kosten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
    7. Sonstige Kosten

§ 3 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.
  2. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  3. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
  4. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
  5. Die Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten liegt beim Vorstandsvorsitzenden und Schatzmeister. Bei Verfügung über Einzelbeträge von mehr als 50 Euro benötigt der Schatzmeister die Zustimmung des Vorstands.

§ 4 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im wesentlichen stichprobenartig.


§ 5 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und des Haushaltsplans. Sie überprüfen, ob
    • die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen,
    • die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind,
    • die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
  2. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Beitragssätze
    Folgende Beitragssätze werden erhoben:
    Kinder und Schüler / Rentner und Erwerbslose
    3,00 EUR monatlich
    Erwachsene
    6,00 EUR monatlich

  2. Abrechnung der Beiträge
    Die Mitglieder haben die Beiträge fristgerecht zu begleichen, um einen reibungslosen Geschäftsbetrieb des Vereins zu gewährleisten. Die Kassierung erfolgt in den Sportgruppen durch den jeweiligen Verantwortlichen halbjährlich/ jährlich zu folgenden Terminen:
    Halbjählich
    zum 15.04. und 15.09. des laufenden Jahres
    Jährlich
    zum 15.06. des laufenden Jahres

    Sollten Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein, kann ein schriftlicher Antrag auf Stundung der Beiträge beim Vorstand eingereicht werden.

§ 7 Kosten für Wettkampfbetrieb

  1. Startgebühren und Schiedsrichterkosten
    Nebenkosten, wie Start- und Schiedsrichtergebühren werden in voller Höhe gegen Quittung zurückerstattet.
  2. Eintrittsgelder für Wettkampfveranstaltungen Für Wettkampfveranstaltungen erfolgt die Kassierung von Eintrittsgeldern durch die jeweiligen Verantwortlichen der Abteilungen.
    Die Eintrittspreise für Fußballspiele betragen für Nicht- Vereinsmitglieder:
    2,00 EUR
    Rentner/Jugendliche/Studenten/Azubi
    1,00 EUR

§ 8 Materialkosten

Vor dem Erwerb von Sportmaterialien, wie z.B. Spielkleidung, Sportgeräten und Zubehör mit einem Gesamtwert über 50,00 EUR sind Anträge der Abteilungsleiter schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dazu sind mind. 2 Angebote einzuholen.
Bei Zustimmung des Vorstandes erhalten die Abteilungsleiter vom Vorstand eine Genehmigung zum Kauf.
Die Bezahlung erfolgt per Überweisung gegen Rechnung durch den Schatzmeister, in Ausnahmefällen per Barzahlung.
Bei Abrechnung ist eine Rechnung vorzulegen.
Eigenmächtiger Materialkauf ohne Genehmigung wird vom Schatzmeister nicht bezahlt.
Alle Rechnungen müssen an den Sportverein adressiert sein.
Prinzipiell werden alle Rechnungen vom Schatzmeister beglichen, das bedeutet, dass fällige Rechnungen rechtzeitig bei diesem einzureichen sind.


§ 9 Übungsleitervergütung

Erhält der Verein finanzielle Zuwendungen für lizensierte Übungsleiter vom LSB werden diese zum Jahresende ausgezahlt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mittel termingerecht zu beantragen.
Eine finanzielle Zuwendung für nichtlizenzierte Übungsleiter sowie deren Höhe wird nach der jeweiligen finanziellen Lage des Vereins durch den Vorstand jährlich festgelegt.


§ 10 Geld- und Materialspenden

Spenden werden für die Zwecke eingesetzt, die der Spender angegeben hat. Erhält der Verein nicht zweckgebundene Spenden, entscheidet der Vorstand über deren Verwendung.
Spendenbescheinigungen stellt der Schatzmeister aus, wenn der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto ersichtlich ist.
Sollten Spender auf eine Barzahlung bestehen, ist diese zu quittieren und in die Hauptkasse oder auf das Vereinskonto einzuzahlen!
Bei Verwendungsbedarf ist eine Absprache mit Vorstand notwendig, der die Rechnung überweist oder Barauszahlung gegen Rechnung tätigt.


§ 11 Erhaltung der Sportstätten des SV

Über Anschaffungen und Verbrauchsmaterial für die Erhaltung der Sportstätten des Vereins wird generell durch Beschlüsse des Vorstandes entschieden.


§ 12 Inkrafttreten

Die Finanzordnung ist mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2018 in Kraft getreten.

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